Bildleiste Arbeitsrecht
Bildleiste Arbeitsrecht

Basisinformationen Arbeitsrecht

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Es soll nach Möglichkeit während der üblichen Arbeitszeit ausgeübt werden. Um keine Kollision mit den arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder herbeizuführen, bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz, dass Betriebsratsmitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von ihrer sonstigen Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber freizustellen sind. Die Freistellung muss unter der Fortzahlung der üblichen Vergütung des Betriebsratsmitglieds erfolgen. Ihm dürfen daher durch die Betriebsratstätigkeit keine finanziellen Nachteile entstehen.


Ein Freistellungsanspruch kann sich auch für die Teilnahme an Schulungen durch die Betriebsratsmitglieder ergeben, sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich sind. Wenn Sie Interesse an der Durchführung einer Inhouse-Schulung durch uns zu bestimmten Themen haben, sprechen Sie uns an.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

Anwaltsbüro für Arbeitnehmer:innen
Windirsch, Britschgi & Wilden Spezialisten für Arbeitsrecht
Marktstraße 16 40213 Düsseldorf
Telefon (0211) 863 20 20 Telefax (0211) 863 20 222 E-Mail info@fachanwaeltInnen.de

Impressum