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Basisinformationen Arbeitsrecht

Änderungskündigung

Mit einer Änderungskündigung will der Arbeitgeber geänderte Vertragsbedingungen durchsetzen. Eine Änderungskündigung wird ausgesprochen, wenn die beabsichtigte Änderung nicht bereits aufgrund der Arbeitsvertragsgestaltung und des Direktionsrechtes des Arbeitgebers durchgesetzt werden kann.


Eine Änderungskündigung ist eine Beendigungskündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen, wie z.B. an einem anderen Ort, mit anderen Arbeitszeiten o.ä, fortzusetzen. Das mit der Kündigung verbundene Änderungsangebot muss so formuliert sein, dass es von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann und die Änderungen dürfen nicht über das hinausgehen, was für die beabsichtigte Vertragsänderung erforderlich ist. So darf z.B. bei der beabsichtigten Arbeitsortänderung nicht gleichzeitig eine Urlaubsdauerreduzierung verlangt werden.


Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann die Änderung der Arbeitsbedingungen annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen.


Bei einer Annahme wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Eine Annahme kann auch konkludent, z.B. durch Aufnahme der Arbeit an einem weit entfernten Ort, erfolgen.


Lehnt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ab, endet der Arbeitsvertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist, es sei denn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhebt innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Im Rahmen dieser Kündigungsschutzklage wird darüber entschieden, ob das Arbeitsverhältnis beendet wird oder nicht. Dabei wird das Änderungsangebot in die Überprüfung mit einbezogen.


Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann innerhalb der Kündigungsfrist und spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung auch erklären, dass sie oder er das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annimmt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Das Arbeitsverhältnis besteht dann fort und gleichzeitig ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Ablauf der Kündigungsfrist zunächst zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten. Im Rahmen einer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erhebenden Kündigungsschutzklage wird geklärt, ob die geänderten Arbeitsbedingungen auf Dauer Bestand haben oder ob das Arbeitsverhältnis zu den ehemaligen Konditionen fortgesetzt wird.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

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