Bildleiste Arbeitsrecht
Bildleiste Arbeitsrecht

Basisinformationen Arbeitsrecht

Abfindung

Bei Kündigungsschutzklagen wird in den allermeisten Fällen vom Arbeitsgericht eine gütliche Einigung vorgeschlagen, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird. Meistens lassen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf ein, weil die Arbeitnehmer oft nicht in den Betrieb zurückwollen und es für den Arbeitgeber günstiger sein kann, eine Abfindung zu zahlen, als das Risiko in Kauf zu nehmen, den Rechtsstreit möglicherweise zu verlieren. In den meisten Fällen haben Arbeitnehmer jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche Abfindung.


Die Höhe der Abfindung richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend sind in der Regel die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Höhe des Monatseinkommens, aber auch die Erfolgsaussichten des jeweiligen Falles. Je besser die Aussichten für den Arbeitnehmer, umso besser die Chancen auf eine höhere Abfindung.


Von den Arbeitsgerichten in NRW wird häufig die sog. „Regelabfindung“ vorgeschlagen. Diese beträgt 0,5 Monatsbruttoeinkommen für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, z.B.: Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren und Monatsbruttoeinkommen von 2.000 € = 8.000 € brutto Abfindung (8 X 2.000 X 0,5).


Anspruch auf eine Abfindung haben Arbeitnehmer unter Umständen, wenn ein Sozialplan zur Anwendung kommt, ein Arbeitsverhältnis vom Arbeitsgericht auf Antrag aufgelöst wird oder im Zusammenhang mit Betriebsänderungen Kündigungen vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, bevor mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart wurde.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

Anwaltsbüro für Arbeitnehmer:innen
Windirsch, Britschgi & Wilden Spezialisten für Arbeitsrecht
Marktstraße 16 40213 Düsseldorf
Telefon (0211) 863 20 20 Telefax (0211) 863 20 222 E-Mail info@fachanwaeltInnen.de

Impressum