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Basisinformationen Arbeitsrecht

Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigt ist jeder Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Das heißt: beträgt die Wochenarbeitszeit im Betrieb für Vollzeitbeschäftigte 38 Stunden, ist ein vergleichbar Beschäftigter mit 37 Wochenstunden bereits ein Teilzeitbeschäftigter. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung handelt es sich auch bei geringfügig Beschäftigten um Teilzeitbeschäftigte.


Für Teilzeitbeschäftigte sind insbesondere die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) von Bedeutung. So dürfen nach § 4 TzBfG Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Eine Ausnahme von diesem Diskriminierungsverbot besteht nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung vorliegt. Zahlt z.B. ein Arbeitgeber an alle Vollzeitbeschäftigten ein Weihnachtsgeld, haben auch Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf ein (zeitanteiliges) Weihnachtsgeld. Sachlich gerechtfertigt ist nach der Rechtsprechung die Ungleichbehandlung beim Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge. Nach den meisten Tarifverträgen haben Teilzeitbeschäftigte erst dann Anspruch auf den Zuschlag, wenn ihre Arbeitszeit die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten übersteigt.


Teilzeitbeschäftigte haben gegebenenfalls Anspruch auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wunsch auf Verlängerung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber mitgeteilt haben und der Arbeitgeber einen entsprechenden freien Arbeitsplatz - der hinsichtlich des bisherigen Arbeitsinhalts und der Funktion vergleichbar ist – besetzen will.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

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