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Basisinformationen Arbeitsrecht

Personalgespräch

Der Begriff des „Personalgesprächs“ ist in der Regel mit der Aufforderung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin verbunden, mit ihm ein Gespräch zu führen. Einer solchen Aufforderung muss der Beschäftigte nach der Rechtsprechung nicht Folge leisten, wenn feststeht, dass Gesprächsinhalt der Arbeitsvertrag, insbesondere dessen Änderung sein soll. Ebenso wenig muss ein Beschäftigter, der arbeitsunfähig erkrankt ist, während der Arbeitsunfähigkeit ein Personalgespräch mit dem Arbeitgeber führen, wenn dies seinen Genesungsprozess beeinträchtigen würde.


In allen anderen Fällen sind Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet, während ihrer Arbeitszeit an Personalgesprächen teilzunehmen. Inhalte solcher Gespräche können rein tätigkeitsbezogener Natur sein, ebenso kann jedoch auch die Beurteilung der Leistung oder Vorwürfe zu einem vermeintlichen Fehlverhalten Gesprächsgegenstand sein. Es empfiehlt sich daher, den Arbeitgeber vorab zu bitten, das Gesprächsthema mitzuteilen. Zum einen wird allein daraus deutlich, ob eine Verpflichtung zur Teilnahme am Gespräch besteht. Zum anderen kann man sich auf den Gesprächsinhalt dann auch vorbereiten.


Grundsätzlich sollten Beschäftigte verlangen, dass zu solchen Gesprächen ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats hinzugezogen wird, insbesondere, wenn Vorwürfe wegen eines angeblichen Fehlverhaltens im Raum stehen. Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds ergibt sich u.a. aus § 82 Abs. 2 BetrVG.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

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