Bildleiste Arbeitsrecht
Bildleiste Arbeitsrecht

Basisinformationen Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage

Das deutsche Arbeitsrecht ist so konzipiert, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, wenn ihr oder ihm eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers zugegangen ist, aktiv werden muss, um zu verhindern, dass die Kündigung mit Ablauf der in der Kündigung angegebenen Frist wirksam wird. Hierzu muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Die Frist von 3 Wochen ist eine sogenannte Ausschlussfrist. Wird diese Frist versäumt, ist nur noch in Ausnahmefällen ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Kündigung möglich.


Nach der Rechtsprechung des BAG setzt jeder Einwand gegen die Kündigung voraus, dass die Kündigungsschutzklage rechtzeitig erhoben wird. Dies gilt bei der Kündigung in einem Kleinbetrieb mit unter 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ebenso wie in einem großen Unternehmen. Auch wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist falsch berechnet hat und ansonsten nichts gegen eine Kündigung einzuwenden haben oder der Arbeitgeber Ihre Schwerbehinderung nicht beachtet hat oder Sie eigentlich „nur“ erreichen wollen, eine Abfindung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes zu erhalten – in allen Fällen ist das fristgerechte Erheben einer Kündigungsschutzklage erforderlich, um Ihre Rechte zu wahren. Daher bitten wir Sie, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sich unverzüglich mit der Kanzlei in Verbindung zu setzen, damit genügend Zeit bleibt, zu besprechen, ob und wie gegen die Kündigung vorzugehen ist.


Wird die Kündigungsschutzklage fristgerecht eingereicht, beraumt das Arbeitsgericht innerhalb von 3 – 6 Wochen einen Gütetermin an. In diesem Termin versucht die Richterin oder der Richter des Arbeitsgerichts, mit der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberseite eine gütliche Einigung des Konfliktes zu finden. Ob Sie persönlich zu diesem Termin geladen werden, entscheidet das Arbeitsgericht. Auch wenn Sie persönlich erscheinen müssen, sind Sie natürlich nicht alleine, da Sie von Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt aus der Kanzlei begleitet werden.


Sollte im Gütetermin keine Einigung möglich sein, wird ein Kammertermin vor dem Arbeitsgericht anberaumt. Dieser Termin wird mit Ihnen gemeinsam schriftsätzlich vorbereitet und findet in der Regel einige Monate nach dem Gütetermin statt. An diesem Gerichtstermin, in dem erneut versucht wird, eine gütliche Einigung zu finden, nehmen auf der Richterbank neben der/dem hauptamtlichen Richterin /Richter aus der Gütesitzung auch die sogenannten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter teil. Es handelt sich dabei um jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite, die aus einer vorbestimmten Liste berufen werden und vorher mit Ihrem Fall noch nicht betraut waren. Diese aus 3 Personen bestehende Kammer des Arbeitsgerichtes entscheidet letztendlich nach erneuter Verhandlung und erneutem Einigungsversuch über Ihre Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz.


An die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann sich eine Berufung an das Landesarbeitsgericht und möglicherweise noch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht anschließen, das dann endgültig und abschließend über eine Kündigungsschutzklage entscheidet.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

Anwaltsbüro für Arbeitnehmer:innen
Windirsch, Britschgi & Wilden Spezialisten für Arbeitsrecht
Marktstraße 16 40213 Düsseldorf
Telefon (0211) 863 20 20 Telefax (0211) 863 20 222 E-Mail info@fachanwaeltInnen.de

Impressum