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Basisinformationen Arbeitsrecht

Betriebsrat

Der Betriebsrat ist eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebs. Er kann gewählt werden, wenn in einem Betrieb eines Unternehmens mindestens 5 wahlberechtigte Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Ergebnis der Wahl, seine Größe nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.


Zweck der Gründung eines Betriebsrats ist die Mitbestimmung der Belegschaft bei unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen. Der Betriebsrat verfügt daher über sog. Mitbestimmungsrechte, die er im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber der Geschäftsführung durchsetzen kann und muss. So muss der Betriebsrat z.B. vor der Einstellung von Arbeitnehmern zwingend angehört und seine Zustimmung durch die Geschäftsführung eingeholt werden. Auch vor dem Ausspruch einer Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Die Gründung eines Betriebsrats verbessert daher immer die Rechtsposition der Arbeitnehmer im Betrieb und ermöglicht eine gemeinsame Interessenwahrnehmung in Bereichen, in denen der einzelne Arbeitnehmer u.U. gegenüber dem Arbeitgeber keinen hinreichenden Schutz seiner Interessen genießt.


Die Bedeutung eines Betriebsrates wird insbesondere bei Betriebsänderungen deutlich, die zum Abbau von Arbeitsplätzen führen: ein Sozialplan mit Regelungen zu Abfindungen, Fahrtkostenerstattung oder einer Transfergesellschaft kann nur von einem Betriebsrat abgeschlossen werden. Ohne Betriebsrat kein Sozialplan, ohne Sozialplan keine Abfindungen.


*Rechtsanwältin Regine Windirsch ist zum 30.04.2022 aus dem Anwaltsbüro ausgeschieden.

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